Wie lassen sich Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zur Pflege abgrenzen?

Wie lassen sich Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zur Pflege abgrenzen?

Genau zu diesem Thema wurde im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV) im Monat April ein Artikel, geschrieben von Thomas Schmitt-Schäfer, veröffentlicht.

„Die Abgrenzung der Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zur Pflege – schon in der Vergangenheit nicht einfach – ist nach den Reformen des Pflegeversicherungsrechtes und dem Bundesteilhabegesetz noch schwieriger geworden (Rasch 2019; Zich et al. 2019, 368 ff.). In der Praxis scheinen die Knäuel kaum lösbar, und auch die vielfältigen Erprobungen (Zich et al. 2019) und Untersuchungen (Deutscher Bundestag 2020) haben bislang zumindest wenig Licht in die Sache gebracht. In der Regel werden die Leistungen betrachtet; gesucht wird eine Grenze zwischen den beiden, die mitunter unkenntlich wird oder gar verschwindet wie im Falle der vollends verwirrenden „optischen Leistungsidentität“ (Kabsch 2020): Sind die Leistungen identisch oder schaut es nur so aus? Wenn es nur so ausschaut, sind die Leistungen unterscheidbar, aber man kann es nicht sehen?

Dem entgegengesetzt geht dieser Text davon aus, dass es Leistungen der Pflege wie auch Leistungen der Eingliederungshilfe gibt – als Einheit der Differenz von Verrichtung und Zweck (bspw. Luhmann 2017) – und dass sie unterscheidbar sind. Die Unterscheidung liegt jedoch nicht in den Tätigkeiten oder den Verrichtungen, sondern auf der Ebene der Ziele und Zwecke. Das Anreichen der Seife kann beides sein, Eingliederungshilfe oder Pflege: Es kommt darauf an, was gewollt ist.“

Den vollen Artikel finden Sie hier.

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