Das Bundesteilhabegesetz hat die Optionen der Träger der Eingliederungshilfe entscheidend erweitert: eine qualitativ hochwertig ausgestaltete Bedarfsermittlung findet in einem qualifizierten Gesamt- und Teilhabeplanverfahren mit klarer Wirkungsorientierung seine Fortsetzung. Prüfrechte wurden gestärkt, Schlechtleistung kann zu einer Kürzung der Vergütung führen – letztlich alles mit dem Ziel, eine bessere Leistung zu erreichen.